Steuerbonus auf Handwerkerleistung wird verdoppelt
Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten in privaten Haushalten wird verdoppelt. Ab dem 1. Januar 2009 können Handwerkerleistungen bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mit 20 Prozent von maximal 6.000 Euro – also 1.200 Euro – steuerlich geltend gemacht werden. Bisher lag der Bonus bei 20 Prozent von maximal 3.000 Euro.
Begünstigt sind Leistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden – unabhängig davon, ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt. Anrechenbar sind nur die Arbeitskosten des Handwerkers sowie die anteilige Mehrwertsteuer, nicht jedoch Materialkosten oder Lieferware. Der Steuerbonus kann immer erst im darauf folgenden Jahr eingestrichen werden, für 2008 also im nächsten Jahr. Der Steuerbonus gilt z.B. für Arbeiten an Innen- und Außenwänden sowie Fassaden, Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen, Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen wie Parkett, Modernisierung oder Austausch der Einbauküche.
Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen. Materialkosten sind nicht begünstigt. Arbeitskosten sowie Fahrtkosten einschließlich darauf entfallender Mehrwertsteuer sind begünstigt – ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Nur für das Jahr 2006 kann der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten, wenn er in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen wird, auch vom Steuerpflichtigen (Auftraggeber) geschätzt werden. Außerdem muss der Einkommensteuererklärung ein Zahlungsnachweis über die Handwerkerleistung – beispielsweise ein Kontoauszug – beigelegt werden. Auch von Kleinunternehmern ausgestellte Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, sind begünstigt.
Beispielberechnung
Der Steuerbonus kann nur für Arbeitskosten eingestrichen werden. Tauscht beispielsweise ein Tischler in Ihrer drei Fenster aus und berechnet dafür an reinen Arbeitskosten 500 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer von 19 Prozent, also 595 Euro, so können Sie von diesen 595 Euro 20 Prozent steuerfrei geltend machen, also 119 Euro.
Liegen die reinen Arbeitskosten jedoch über der jährlichen Höchstgrenze von 6.000 Euro, dann gilt: Tauscht der Tischler die Fenster im ganzen Haus aus und verlangt dafür 7.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, so können Sie in diesem Fall nur für 6.000 Euro die Steuervorteile von 20 Prozent geltend machen. Sie können also 1.200 Euro mit der Einkommensteuer verrechnen. Damit können Sie aber im betreffenden Jahr keine weiteren Handwerkerleistungen bei Ihrer Einkommensteuererklärung absetzen.
Übrigens können Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften den Steuerbonus ebenfalls in Anspruch nehmen.
Einschränkungen
Arbeiten, die in der Werkstatt eines Handwerksbetriebes ausgeführt werden, können leider nicht berücksichtigt werden. Wird z.B. ein Fenster in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt, sind die darauf entfallenden Arbeitskosten nicht begünstigt. Lediglich die Arbeitskosten für den Einbau des Fensters sind begünstigt. Auch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht ansetzbar.
Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.